| Antrag: | Geschäftsordnung für die Kreismitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Trier am 8.10.2019 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Tobias Törber, Natalie Cramme-Hill |
| Status: | Angenommen |
| Abstimmungsergebnis: | Ja: 34, Enthaltungen: 4 |
| Entschieden am: | 08.10.2019 |
| Angelegt: | 07.10.2019, 20:58 |
GO-Ä1: Geschäftsordnung für die Kreismitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Trier am 8.10.2019
Antragstext
Von Zeile 29 bis 30 einfügen:
(1) Bei Wahlen ist gewählt, wer
Von Zeile 35 bis 36:
im dritten Wahlgang die absolute Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen
erhält,
- erhält
Von Zeile 40 bis 43:
Im vierten Wahlgang treten nur noch die beiden Wahlbewerber*innen an, welche im dritten Wahlgang den höchsten[Leerzeichen]Stimmenanteil erreicht haben (Stichwahl).
Haben im vierttenen Wahlgang mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche Anzahl von Stimmen, so sind weitere Wahlgängezwischen diesen Wahlbewerber*innen
Von Zeile 52 bis 55:
(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Quotierte und Nicht-Quotierte Plätze müssen einzeln gewählt werden.
(2) Delegierte und Ersatzdelegierte der Kreisverbände für Gremien des Landesverbands Rheinland-Pfalz und Delegierte für Gremien des Bundesverbands von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN sind paritätisch zu wählen. Sollten weniger Frauen kandidieren bzw. gewählt werden, als einer paritätischen Delegation entsprechen würde, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der
Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht nach § 3 des Frauenstatuts.
Es gilt das zuvor beschriebene Wahlverfahren. Davon abweichend können die Wahlen der Frauen- bzw. offenen Plätze auf Beschluss der Versammlung jeweils in einem Wahlgang erfolgen. In diesem Fall hat jedes Mitglied so viele Stimmen wie Plätze zu vergeben sind. Es kann dabei jeder Person maximal eine "Ja"-Stimme gegeben werden. Es kann global mit "Nein" oder "Enthaltung" gestimmt werden. Die Personen mit den meisten und mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen sind gewählt.
Die Ersatzdelegierten werden im normalen Wahlverfahren bestimmt, sodass eine geordnete Reihenfolge entsteht.
(3) Als gültig gelten alle Stimmzettel, die einen eindeutigen politischen Willen erkennen lassen.
Kommentare